Jugendordnung

§ 1 Name und Wesen

Die Vereinsjugend ist die Jugendorganisation im Turn- und Rasensportverein
(Tura) Meldorf e. V.; sie wird von den Jugendlichen und den Jugendleitern von
Tura gebildet.

§ 2 Zielsetzung und Grundsätze

Die Vereinsjugend entwickelt in Zusammenarbeit mit den einzelnen Sparten
von Tura die Formen sportlicher Jugendarbeit weiter. Sie fördert, intensiviert
und koordiniert die Jugendarbeit im Verein, vertritt die gemeinsamen
Interessen der Vereinjugend in sportlichen Belangen und allgemeinen
Jugendfragen und wirkt jugend- und gesellschaftspolitisch.
Die Vereinsjugend bekennt sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung
und tritt für Mitbestimmung und Mitverantwortung der Jugend ein; sie bekennt
sich zu den Menschenrechten und ist parteipolitisch und religiös neutral.
Die Vereinsjugend anerkennt die Satzung von Tura.

§ 3 Gliederung

Organe der Vereinsjugend sind:
die Jugendvollversammlung,
der Jugendvorstand.

§ 4 Zusammensetzung und Bedeutung der Jugendvollversammlung

Die Jugendvollversammlung besteht aus den Jugendlichen der einzelnen
Sparten von Tura, die mindestens 12 Jahre und höchstens 18 Jahre alt sind,
und den gewählten Vertretern des Jugendvorstandes der Vereinsjugend.
Jedes anwesende Mitglied ist in der Jugendvollversammlung stimmberechtigt
und hat nur 1 Stimme.
Die Jugendvollversammlung ist das oberste Organ der Vereinsjugend.

§ 5 Aufgaben der Jugendvollversammlung

a) Beratung und Beschlussfassung in grundsätzlichen Angelegenheiten
b) Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Jugendvorstandes
c) Beschlussfassung über Anträge
d) Wahl des Jugendvorstandes
e) Entlastung des Jugendvorstandes
f) Entgegennahme der Berichte des Jugendvorstandes
g) Wahl der Vertreter für Sportjugend- und Ortsjugendring.

§ 6 Zusammenkunft der Jugendvollversammlung

Die Jugendversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
Auf Antrag von drei Sparten oder mindestens 30 Jugendlichen oder aufgrund
eines Beschlusses des Jugendvorstandes ist eine außerordentliche
Jugendvollversammlung einzuberufen.
Die Einladung hat schriftlich zu erfolgen.

§ 7 Anträge

Anträge zur Jugendvollversammlung können von den stimmberechtigten
Jugendlichen und vom Jugendvorstand der Vereinsjugend gestellt werden.
Dringlichkeitsanträge können nur behandelt werden, wenn die
Jugendvollversammlung mit einfacher Mehrheit die Dringlichkeit anerkennt.
Änderungsanträge zu vorliegenden Anträgen sind zulässig.

§ 8 Beschlussfähigkeit und Abstimmungen

Die ordnungsgemäß einberufene Jugendvollversammlung ist ohne Rücksicht
auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag
abgelehnt. Beschlüsse zur Änderung der Jugendordnung bedürfen einer
Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

§ 9 Jugendvorstand

(Zusammensetzung, Wahl, Aufgaben)
Der Jugendvorstand der Vereinsjugend setzt sich aus dem Vereinsjugendwart,
seinem Stellvertreter und zwei weiteren Jugendsprechern zusammen.
Die Mitglieder des Jugendvorstandes werden von der Jugendvollversammlung
auf 2 Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
In den Jugendvorstand ist wählbar, wer dem Turn- und Rasensportverein
(Tura) Meldorf e. V. seit mindestens einem Jahr als Mitglied angehört;
zumindest der Vereinsjugendwart muß das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Der Jugendvorstand erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Satzung von TuraMeldorf,
der Jugendordnung der Vereinsjugend und der Beschlüsse der
Jugendvollversammlung. Er unterstützt in Zusammenarbeit mit dem
Vereinsvorstand die gemeinsamen Interessen des Vereins.

§ 10 Vertretung der Vereinsjugend von Tura

Die Vereinsjugend wird durch den Jugendwart, im Falle seiner Verhinderung
durch den Stellvertreter oder ein anderes Jugendvorstandsmitglied vertreten.
Der Jugendwart ist gemäß § 6 der Satzung von Tura Meldorf Mitglied des
Vorstandes von Tura Meldorf.
Seien Wahl bedarf gemäß der Satzung wie die der anderen Spartenleiter der
Bestätigung durch die Jahreshauptversammlung.


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