Stadionordnung

Auf der Grundlage der in Schleswig-Holstein geltenden einschlägigen Gesetze und Verordnungen dient diese Stadionordnung der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung und der Durchsetzung von örtlichen und überörtlichen Stadionverboten.

§ 1
Geltungsbereich

Diese Benutzungsordnung gilt für die umfriedeten Versammlungsstätten und Anlagen des MeldorferStadions

§ 2
Widmung

1. Das Stadion dient vornehmlich der Austragung von Fußballspielen und der Durchführungvon Großveranstaltungen mit überregionalem oder repräsentativem Charakter.
2. Ein Anspruch der Allgemeinheit auf Benutzung der Versammlungsstätten und der Anlagendes Stadions besteht nicht.
3. Die im Einzelfall abzuschließenden Verträge über die Benutzung des Stadions richten sichnach bürgerlichem Recht.

§ 3
Aufenthalt

1. In den Versammlungsstätten und Anlagen des Meldorfer Stadions dürfen sich nur Personen aufhalten,die eine gültige Eintrittskarte oder einen sonstigen Berechtigungsausweis mit sichführen oder die ihre Aufenthaltsberechtigung für diese Veranstaltung auf eine andere Artnachweisen können sowie nicht mit regionalen oder überregionalen Stadionverboten belegt sind. Eintrittskarten und Berechtigungsausweise sind innerhalb der Stadionanlage auf Verlangender Polizei oder des Kontroll- und Ordnungsdienstes vorzuweisen.
2. Zuschauer haben den auf der Eintrittskarte für die jeweilige Veranstaltung angegebenen Platz einzunehmen.
3. Für denAufenthalt im Stadion an veranstaltungsfreien Tagen gelten die von der Stadt im Einvernehmen mit den Stadionnutzern getroffenen Anordnungen.

§ 4
Eingangskontrolle

1. Jeder Besucher ist bei dem Betreten der Stadionanlage verpflichtet, dem Kontroll-undOrdnungsdienst seine Eintrittskarte oder seinen Berechtigungsausweis unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.
2. Der Kontroll- und Ordnungsdienst ist berechtigt, Personen -auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel -daraufhin zu untersuchen, ob sie aufgrund von Alkohol-oder Drogenkonsum oder wegen des Mitführens von Waffen oder von gefährlichen oder feuergefährlichenSachen ein Sicherheitsrisiko darstellen. Die Untersuchung erstreckt sich auch auf mitgeführte Gegenstände.
3. Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können, und Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen, sind zurückzuweisen und am Betreten des Stadions zu hindern. Dasselbe gilt für Personen, gegen die innerhalb der Bundesrepublik ein Stadionverbot ausgesprochen worden ist. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht.

§ 5
Verhalten im Stadion

1. Innerhalb der Stadionanlage hat sich jeder Besucher so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder -mehr als nach den Umständen unvermeidbar -behindert oder belästigt wird.
2. Die Besucher haben den Anordnungen der Polizei, der Feuerwehr, des Kontroll-, des Ordnungs- und des Rettungsdienstes sowie des Stadionsprechers Folge zu leisten.
3. Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher verpflichtet, auf Anweisung der Polizei oder des Kontroll-und Ordnungsdienstes andere Plätze als auf ihrer Eintrittskarte vermerkt -auch in anderen Blöcken -einzunehmen.
4.Alle Auf-und Abgänge sowie die Rettungswege sind freizuhalten.

§ 6
Verbote

1. Den Besuchern des Stadions ist das Mitführen folgender Gegenstände untersagt:
a) rassistisches, fremdenfeindliches, rechtsradikales und diskriminierendes Propagandamaterial;
b) Waffen jeder Art;
c) Sachen, die als Waffen oder Wurfgeschosse Verwendung finden können;
d) Gassprühdosen, ätzende oder färbende Substanzen;
e) Flaschen, Becher, Krüge oder Dosen, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material hergestellt sind;
f) sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten, Reisekoffer;
g) Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln und anderen pyrotechnischen Gegenstände;
h) Fahnen- oder Transparentstangen, die länger als einen Meter sind oder deren Durchmesser größer als drei Zentimeter ist;
i) mechanisch betriebene Lärminstrumente;
j) alkoholische Getränke aller Art;
k) Tiere;
i) Laser-Pointer.

2. Verboten ist den Besuchern weiterhin:
a) rassistische, fremdenfeindliche, rechtsradikale oder diskriminierende Parolen zuäußern oder zu verbreiten;
b) nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen der Spielfläche, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Bäume, Maste aller Art und Dächer zu besteigen oder zu übersteigen;
c) Bereiche, die nicht für Besucher zugelassen sind (z.B. das Spielfeld, den Innenraum, die Funktionsräume) zu betreten;
d) mit Gegenständen aller Art zu werfen;
e) Feuer zu machen, Feuerwerkskörper oder Leuchtkugeln abzubrennen oder abzuschießen;
f) ohne Erlaubnis der Stadt oder des Stadionnutzers Waren und Eintrittskarten zu verkaufen, Drucksachen zu verteilen und Sammlungen durchzuführen;
g) bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben;
h) außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Stadion in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen von Sachen zu verunreinigen.

§ 7
Haftung

1. Das Betreten und Benutzen des Stadions erfolgt auf eigene Gefahr. Für Personen- und Sachschäden, die durch Dritte verursacht wurden, haftet die Stadt nicht.
2. Unfälle oder Schäden sind der Stadt unverzüglich zu melden.

§ 8
Zuwiderhandlungen

1. Wer den Vorschriften der §§ 3, 4, 5, 6 dieser Benutzungsordnung zuwiderhandelt, kann mit einer Geldbuße von mindestens EUR 2,50 bis höchstens EUR 510,00 nach den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWIG) (in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987, BGBI. I S. 602) belegt werden. Besteht der Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer sonstigen Ordnungswidrigkeit, so kann Anzeige erstattet werden.
2. Außerdem können Personen, die gegen die Vorschriften der Stadionordnung verstoßen ohne Entschädigung aus dem Stadion verwiesen und mit einem Stadionverbot belegt werden.
3. Verbotenerweise mitgeführte Sachen werden sichergestellt und -soweit sie für ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren nicht benötigt werden -nach dem Wegfall der Voraussetzungen für die Sicherstellung zurückgegeben.
4.Die Rechte des Inhabers des Hausrechts bleiben unberührt.


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